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§ 1 - Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die die Ein- oder Ausfuhr von Gütern (Waren und Dienstleistungen) aus dem oder in das Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. § 2 - Warenausfuhr Die Ausfuhr von Waren kann durch den Präsidenten beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Staatsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Ebenso kann ein Ausfuhrverbot bestimmter Güter in bestimmte Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden. § 3 - Ausfuhr von Rüstungsgütern Die Ausfuhr von Kriegswaffen, Rüstungs- und Atomenergiegütern, zum Betrieb von Produktionsstätten für biologische oder chemische Waffen geeignete Anlagen und Anlagenteile sowie jegliche Unterstützung bei militärischer Forschung und Technologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Sie ist grundsätzlich untersagt, wenn sich das Bestimmungsland im Kriegszustand mit Severanien befindet. § 4 - Ausfuhrbeschränkungen Die Ausfuhr von Rohstoffen und Energie sowie von Produkten der Informationstechnologie, Pharma- und Biotechnologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. § 5 - Wareneinfuhr Die Einfuhr von Waren kann durch den Präsidenten zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Sicherung von Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards eingeschränkt werden. Ebenso kann ein Einfuhrverbot bestimmter Güter aus bestimmten Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden. § 6 - Erbringen von Dienstleistungen Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Republiken einzuhalten. § 7 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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