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Text:
§1 - Grundsatz Dieses Gesetz dient als Grundlage für das für Finanzen zuständige Ministerium bei der Berechnung der Gehaltszahlungen für Beschäftige im Staatsdienst der Republikska. §2 - Gehälter (1) Jeder Staatsbedienstete erhält entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeiten ein Gehalt. Gehälter werden, am 15. Kalendertag eines jeden Monats, für den aktuellen Monat gezahlt. (2) Als Gehaltsberechnungsgrundlage gelten die am 15. die jeweiligen Monats ausgeführten Tätigkeiten und die an diesem Tag geltende Besoldungsverodnung. (3) Jede Person kann maximal ein Gehalt von der Republikska erhalten. Im Falle der Ausübung von mehreren Tätigkeiten einer Person ist die höchstwertige Tätigkeit als Gehalt auszuzahlen. §3 - Gehaltsstufen A1 - Präsidentij A2 - Vizepräsidentij - Vrhovnij Sudac B1 - Ministrij - Govornik B2 - Mitglied des Dom Republikske C - Guverner - Staatsekretär D1 - Generalstaatsanwalt D2 - Botschafter E - Leiter einer staatlichen Institution §4 - Besoldungsätze Besoldungssätze werden durch Regierungsverordnungen festgesetzt. Eine Änderung der Sätze kann innerhalb von 6 Monaten nur um (+/-) 10% vorgenommen werden. §5 - Schlußbestimmungen Dieses Gesetz hebt alle bisherigen Verordnungen zur Besoldung von Staatsdienern auf.
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