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Nationalparkgesetz (NPG)

1 Definition Nationalpark

(1) Ein Nationalpark ist ein fest abgegrenzter Raum, der dem Erhalt
und Schutz von Flora und Fauna Kaysterans vollständig gewidmet
ist. Nationalparke sind in drei Formen anzulegen:

a - Totalreservat (NAT 1)
b - Nationalpark (NAT 2)
c - Naturpark (NAT 3)

(2) Totalreservate sind hermetisch abgeriegelte Gegenden, die weder
betreten noch in jedweder Form genutzt oder verändert werden
dürfen.

(3) Nationalparke sind Gebiete, die zwar betreten, jedoch weder
genutzt noch verändert werden dürfen.

(4) Naturparke sind Gebiete, in denen die Natur unter hohem Schutz
steht, jedoch Nutzung in sinnvollem Umfang vor allem zur
Erholung und Bildung der kaysteranischen Bevölkerung und dabei
insbesondere der Jugend zulassen.


§2 Einrichtung von Nationalparken

(1) Ein Antrag auf Einrichtung eines Nationalparks unter Angabe
der Gründe und unter Angabe welche Form des Nationalparks
einzurichten ist, ist gegenüber dem Innenministerium zu
stellen. Hinzuzufügen sind Angaben über den Umfang des Gebietes.
Anträge dürfen von jedermann kaysteranischer Staatsbürgerschaft
gestellt werden.

(2) Das Innenministerium entscheidet, ob und in welcher Form
ein Nationalpark einzurichten ist und legt Anträge dem
Parlament vor, darüber abzustimmen.

(3) Ablehnungsgründe sind neben Unvollständigkeit der Anträge
auch die Kollision mit bestehenden landwirtschaftlichen oder
siedlungstechnischen sowie infrastrukturellen Interessen.

(4) Strittige Nationalparksanträge können vom Innenministerium
oder von Parlamentariern dem Parlament zur Vermittlung vorgebracht
werden. Das Parlament entscheidet dann, ob das Innenministerium
weiter einen Nationalparksantrag bearbeiten muss oder ob
ein Nationalparksantrag verändert werden muss bzw. eine Konsenslösung
zu finden ist.

(5) Findet ein vom Innenministerium vorgebrachter Nationalparksantrag
die einfach mehrheitliche Zustimmung, so wird der Nationalpark
unter Angabe aller notwendigen Angaben eingerichtet.

(6) Für die Verwaltung eines Nationalparks ist die Stelle eines
Verantwortlichen auszuschreiben. Anforderungen an den Verantwortlichen
sind vom Innenministerium nach Ermessen festzulegen. Die Bezahlung
hat nach Tarif zu erfolgen.


§3 Repräsentation und Verwaltung der Nationalparks

(1) Nationalparke repräsentieren sich durch eigene Internetseiten und
werden somit eingerichtet.

(2) Diese Internetseiten werden durch einen Nationalparkverwalter
betrieben und müssen spätestens 4 Wochen nach Antritt der Arbeit
erstellt sein und dem Innenministerium sowie der Öffentlichkeit
vorgestellt und zugänglich gemacht werden.

(3) Die Nationalparkpräsenzen sollen über das Gebiet des Nationalparks
informieren. Sie sollen kostenlos zugänglich sein. Sie haben
vorrangig der Bildung der kaysteranischen Jugend zu dienen, aber
auch der Erholung der kaysteranischen Bevölkerung.

(4) Die Mindestinformationen der Nationalparkpräsenzen sind:

a) Name, Umfang und Einrichtungsdatum des Gebietes
b) Schutzklasse (Totalreservat, Nationalpark, Naturpark)
c) Name und Adresse des Verantwortlichen, Kontaktmöglichkeit

(5) Der Nationalparkverwalter hat in Eigenverantwortung die
Betreuung und Erhaltung des Nationalparks zu regeln. Dazu
gehört auch, bei Naturparken, verantwortlich und nachhaltig
für eine Nutzung und somit auch für die Finanzierung des
Nationalparks zu sorgen.

(6) Ist ein Nationalparkverwalter mehr als 4 Wochen inaktiv und gibt
dafür gegenüber dem Innenministerium keine hinreichenden Gründe an,
ist im Ermessen des Innenministeriums darüber zu befinden, diesen
von seinem Amte zu entbinden.


§4 Veränderungen der Nationalparks

(1) Veränderungen in Umfang und Status eines Nationalparks bedürfen
der Zustimmung des Innenministeriums, dass darüber dem Parlament
berichtet und bei Streitfällen dessen Entscheidung einfordern
darf.

(2) Unzulässig sind folgende Statusveränderungen:

a) Herabstufung einer Schutzzone.
b) Auflösung/ Verringerung eines Nationalparkgebietes.

(3) Ausnahmen von 2b sind nur dann möglich, wenn

a) der Schutzgrund, der dem ursprünglichen Antrag zugrunde lag,
entfallen ist und dies durch Antrag beim Innenministerium kenntlich
gemacht wurde oder

b) ein besonderes Nutzungsinteresse zum Allgemeinwohl vorliegt.

(4) Für eine Ausnahme von 2b nach Möglichkeit b ist sowohl eine
einfach mehrheitlich positive Entscheidung des Parlaments als auch
eine einfach mehrheitlich positive Entscheidung der Bevölkerung
der Provinz/en in der der Nationalpark liegt notwendig.


§5 Verstöße gegen das Nationalparkgesetz

(1) Verstöße gegen Schutzbestimmungen der Nationalparke sind zivil-
oder strafrechtlich zu ahnden. Dazu gehören insbesondere die
widerrechtliche Nutzung des Geländes und die Veränderung des Gebietes
ohne Berechtigung. Näheres bestimmen Gesetze.


§6 Schlußbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

In Kraft getreten am 06.09.2004.
Zuletzt geändert am 06.09.2004.

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