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Text:
§1 - Grundsätzliches Gesetzliche Feiertage im Sinne des Gesetzes sind arbeitsfreie Tage und gelten für das gesamte Gebiet der Republik Kaysteran. §2 - Feiertage a) Als staatliche Feiertage gelten: - 01. Januar: Neujahrstag - 01. Mai: Tag der Arbeit - 25. Oktober: Tag der Republik (Republiksausrufung 1940) b) Als katholische staatsweite Feiertage gelten: - 06. Januar: Dreikönigsfest - 15. August: Mariä Himmelfahrt - 01. November: Allerheiligen - 25. Dezember: Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember: Stephanstag c) Als orthodoxe staatsweite Feiertage gelten: - 7. Januar: orthodoxer Weihnachtsfeiertag d) Als bewegliche Feiertage der christlichen Kirchen gelten: - jeweils Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag nach den Traditionen und Bestimmungen der christlichen Kirchen. §3 - Staatstrauer Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Präsidenten sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen. §4 - Branchenspezifische Sonderregelungen Befugt das Arbeitsleben auch an arbeitsfreien Tagen aufrecht zu erhalten sind: - Betriebe, Organisationen und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit - Soziale Hilfseinrichtungen - Betriebe der Medienbranche mit einem definiertem Informationsauftrag für die Bevölkerung §5 - Aufhebung Das bisherige Regulierungsgesetz von arbeitsfreien Tagen (RGafT) wird aufgehoben.
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