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Gesetz über Feiertage und arbeitsfreie Tage in der Republik Kaysteran (FtAfTG)

§1 - Grundsätzliches
Gesetzliche Feiertage im Sinne des Gesetzes sind arbeitsfreie Tage und gelten für das gesamte Gebiet der Republik Kaysteran.

§2 - Feiertage

a) Als staatliche Feiertage gelten:
- 01. Januar: Neujahrstag
- 01. Mai: Tag der Arbeit
- 25. Oktober: Tag der Republik (Republiksausrufung 1940)

b) Als katholische staatsweite Feiertage gelten:
- 06. Januar: Dreikönigsfest
- 15. August: Mariä Himmelfahrt
- 01. November: Allerheiligen
- 25. Dezember: Weihnachtsfeiertag
- 26. Dezember: Stephanstag

c) Als orthodoxe staatsweite Feiertage gelten:
- 7. Januar: orthodoxer Weihnachtsfeiertag

d) Als bewegliche Feiertage der christlichen Kirchen gelten:
- jeweils Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag nach den Traditionen und Bestimmungen der christlichen Kirchen.


§3 - Staatstrauer
Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Präsidenten sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen.

§4 - Branchenspezifische Sonderregelungen
Befugt das Arbeitsleben auch an arbeitsfreien Tagen aufrecht zu erhalten sind:
- Betriebe, Organisationen und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
- Soziale Hilfseinrichtungen
- Betriebe der Medienbranche mit einem definiertem Informationsauftrag für die Bevölkerung

§5 - Aufhebung
Das bisherige Regulierungsgesetz von arbeitsfreien Tagen (RGafT) wird aufgehoben.

In Kraft getreten am 05.05.2009.
Zuletzt geändert am 05.05.2009.

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