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Text:
§ 1 Dieses Gesetz regelt den Post- und Fernmeldeverkehr im Staatsgebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien. § 2 (1) Die Severanische Post (Severanska Pošta) ist als Bundesbehörde Träger des Post- und Fernmeldeverkehrs. Sie führt den öffentlichen Post- und Fernmeldeverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen durch. (2) Der öffentliche Post- und Fernmeldeverkehr umfasst: a) Beförderung von Briefen und Stückgut einschließlich Kurier-, Express- und Paketdienste, b) Übermittlung von Nachrichten, c) Bereitstellung des Telefonnetzes, Funknetzes und Internets, d) Betrieb von Rundfunksendeanlagen, sofern das Rundfunkgesetz nichts anderes bestimmt. (3) Der Vertrieb von Presseerzeugnissen erfolgt als vertragliche Lieferung an Abonnenten und im Einzelverkauf. § 3 Die Severanische Post sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Sie erhebt kostendeckende Gebühren für die von ihr zu erbringenden oder erbrachten Leistungen. § 4 Die Severanische Post arbeitet mit den örtlichen Volksvertretungen und Behörden mit dem Ziel zusammen; die ökonomische, soziale und kulturelle Entwicklung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens zu gewährleisten und die Leistungen für die Bürger, die Betriebe und die Staatsorgane ständig zu verbessern. § 5 Der Präsident beauftragt einen Direktor mit der Leitung der Severanska Pošta. Dieser ist für die Erfüllung der Aufgaben der Post verantwortlich und dem Präsidenten rechenschaftspflichtig. § 6 Die Sicherheitsorgane auf dem Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien haben das Recht, den Nachrichtenverkehr und den Vertrieb von Presseerzeugnissen in ihrem Verantwortungsbereich in eigener Zuständigkeit zu regeln sowie die dazu erforderlichen Post- und Fernmeldeanlagen einzusetzen, herzustellen, zu errichten und zu betreiben. § 7 Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu gewährleisten. § 8 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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