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§1 - Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Produktion und den Vertrieb von Kraftstoffen für Kraftwagen und -räder. §2 – Bioethanol Bioethanol ist ein Alkohol, der aus nachwachsenden biologischen Rohstoffen gewonnen wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist. Motorenbenzine sind entsprechend ihres Volumenprozentanteils des Bioethanols mit E25, E85 und E100 zu kennzeichnen. §3 – Biodiesel Biodiesel ist der Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist. Dieselkraftstoffe sind entsprechend ihres Volumenprozentanteils des Biodiesels mit B25, B85 und B100 zu kennzeichnen §4 – Zulässige Kraftstoffarten Auf dem Gebiet der Republik dürfen Kraftstoffe ausschließlich in folgenden Formen produziert, importiert und vertrieben werden: 1. Bioethanol E25, E85 und E100, 2. Biodiesel B25, B85 und B100, 3. Flüssiggas sowie verflüssigtes oder komprimiertes Erdgas, 4. Wasserstoff, 5. elektrische Energie. §5 – Steuerermäßigung Für die Kraftstoffe E85, E100 sowie B85 und B100 gilt ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gemäß § 6 Absatz 3 SteuerG. §6 – Neufahrzeuge Neufahrzeuge dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie mit E100, B100, Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff oder elektrischer Energie angetrieben werden. §7 – Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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