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Text:
[i]Außer Kraft gesetzt am 15. maj 2016 g. durch das Einkünftesteuergesetz.[/i] § 1 - Allgemeines Um das Steuereinkommen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu gewährleisten, die Rechte der Steuerzahler zu schützen und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu fördern, wird dieses Gesetz bestimmt. § 2 - Steuerpflicht Steuerpflichtig sind alle Staatsangehörigen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sowie alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Steuerbelastung darf die Hälfte der erzielten Einnahmen nicht überschreiten. § 3 – Steuerbefreiung Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die nachweisen, dass ihre Tätigkeit ausschließlich, unmittelbar und selbstlos auf mildtätige, gesundheitliche, erzieherische, wissenschaftliche, kulturelle oder religiöse Zwecke gerichtet ist (Gemeinnützigkeit). § 4 - Vollzug Zuständig für die Steuererhebung, die Erforschung von Steuerstraftaten und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ist die severanische Steuerverwaltung (Poreska uprava) unter Aufsicht des Präsidenten. Der Präsident legt per Rechtsverordnung die Steuersätze fest. § 5 - Einnahmesteuer Die Einnahmesteuer (Porez na prihod) wird auf auf sämtliche Einnahmen oberhalb eines monatlichen Freibetrages in Höhe von 2.500 Talir erhoben. § 6 - Vermögensteuer Die Vermögensteuer (Porez na imanje) wird auf das gesamte Vermögen abzüglich der Schulden erhoben. Die Vermögensbesteuerung erfolgt progressiv nach Vermögensstufen von 100.000 bis unter 200.000 Talir, 200.000 bis unter 300.000 Talir und ab 300.000 Talir. § 7 - Verteilung der Steuereinnahmen Der Anteil des Bundes am Steuerufkommen beträgt 50 Prozent; auf die Republiken entfällt ein Anteil von jeweils 5 Prozent. Der Rest der Steuereinnahmen wird nach der Einwohnerzahl auf die Republiken verteilt. § 8 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft und ersetzt das bisherige Steuerrecht.
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