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VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN [B]Kapitel I Die Volksrepublik Pelagonien[/B] Artikel 1. Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet. Artikel 2. ¹ In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke. ² Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt. ³ Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt. Artikel 3. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind. Artikel 4. ¹ Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden. ² Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt. ³ Durch Gesetz können Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen) eingeführt werden. Artikel 5. ¹ Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates. ² Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen. [B]Kapitel II Die Volksversammlung[/B] Artikel 6. ¹ Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören. ² Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien. Artikel 7. Die Volksversammlung 1. wählt das Präsidium der Volksversammlung; 2. bildet die Regierung der Volksrepublik; 3. ändert die Verfassung; 4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien; 5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik; 6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung; 7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung. Artikel 8. ¹ Die Volksversammlung wird auf die Dauer von sechs Monaten gewählt. ² Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz. Artikel 9. ¹ Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. ² Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat. Artikel 10. ¹ Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten. ² Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist. ³ Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft. [B]Kapitel III Der Ministerrat[/B] Artikel 11. Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat. Artikel 12. ¹ Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern. ² Der Vorsitzende des Ministerrates repräsentiert den Ministerrat, führt den Vorsitz bei seinen Tagungen und leitet seine Tätigkeit. Artikel 13. Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates. Artikel 14. ¹ Die Volksversammlung wählt den Vorsitzenden des Ministerrates und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates. ² Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist. Artikel 15. Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig. [B]Kapitel IV Die Volksräte[/B] Artikel 16. Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt. Artikel 17. Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden. Artikel 18. Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen. Artikel 19. ¹ Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern. ² Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen. Artikel 20. Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung. [B]Kapitel V Die Volksgerichte[/B] Artikel 21. ¹ Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an. ² Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes. Artikel 22. Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt. Artikel 23. Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt. Artikel 24. Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden. Artikel 25. ¹ Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus. ² Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr. ³ Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen. [B]Kapitel VI Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt[/B] Artikel 26. ¹ Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. ² In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden. Artikel 27. Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen. Artikel 28. ¹ Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. ² Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. ³ In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt. Artikel 29. Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija. Artikel 30. Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad. [B]Kapitel VII Verfassungsänderung[/B] Artikel 31. Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
[b]Verfassung der Republik Pelagonien[/b] [i]gültig vom 13.07.2008 bis zum 21.06.2017[/i] [B]ABSCHNITT I - Prinzipien[/B] Artikel 1 Pelagonien ist eine souveräne Teilrepublik nach demokratischen, freiheitlichen und rechtstaatlichen Prinzipien. Artikel 2 Der Staat bringt den Willen des Volkes zum Ausdruck und dient seinen Interessen. Staatsorgane und Amtspersonen sind vor der Gesellschaft und den Bürgern verantwortlich. Artikel 3 Die Bezeichnungen "Republik Pelagonien" und "Pelagonien" haben gleiche Kraft. Artikel 4 Die Republik Pelagonien bestimmt den national-staatlichen und administrativ-territorialen Aufbau und das System der teilrepublikanischen Staatsgewalts- und Verwaltungsorgane. Artikel 5 Die Staatssprache von Pelagonien ist Pelagonisch, zweite Amtssprache Severostaranisch. Die Republik Pelagonien gewährleistet ein respektvolles Verhältnis zu den Sprachen, Bräuchen und Traditionen der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Nationen und Völkerschaften und schafft ihnen die Voraussetzungen für ihre Entwicklung. Artikel 6 Die Republik Pelagonien verfügt über eigene durch Gesetz bestimmte Staatssymbole, in Form einer Flagge und eines Wappens. Artikel 7 Die Hauptstadt der Republik Pelagonien ist Veligrad. Artikel 8 Die Gliederung der Republik Pelagonien wird durch ein Gesetz bestimmt. [B]ABSCHNITT II - Rolle des Staates[/B] Artikel 9 Das Volk bildet den einzigen Ursprung der Staatsgewalt. Die Staatsgewalt wird in der Republik Pelagonien im Interesse des Volkes und ausschließlich durch Organe ausgeübt, die durch die Verfassung der Republik Pelagonien und die auf ihr beruhende Gesetzgebung dazu berechtigt werden. Der Staat baut seine Tätigkeit auf den Prinzipien des Fortschritts und Gesetzlichkeit im Interesse des Wohlstandes des Menschen und der Gesellschaft auf. Die ausführende Staatsgewalt kann vom severanischen Bund ausgeübt werden, solange sie sich in Pelagonien nicht selbständig durch freie Wahlen organisiert hat. Artikel 10 Alle Bürger der Republik Pelagonien haben gleiche Rechte und Freiheiten und sind unabhängig von dem Geschlecht, der Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, sozialen Herkunft, den Anschauungen oder der persönlichen und gesellschaftlichen Stellung vor dem Gesetz gleich. Artikel 11 Die Bürger der Republik Pelagonien und der Staat sind durch gegenseitige Rechte und Pflichten aneinander gebunden. Die in der Verfassung und in Gesetzen festgelegten Rechte und Freiheiten der Bürger sind unverletzlich. Niemand hat das Recht, sie ohne Gerichtsbeschluss abzuerkennen oder einzuschränken. Artikel 12 Die Verwirklichung seiner Rechte und Freiheiten durch den Bürger darf die gesetzlichen Interessen, Rechte und Freiheiten anderer Bürger, des Staats und der Gesellschaft nicht verletzen. [B]ABSCHNITT III - Organisation der Staatsgewalt - Der Präsident[/B] Artikel 13 Staatsoberhaupt der Republik Pelagonien ist der Präsident (Predsedatel). Der Präsident der Republik ist Garant der Verfassung sowie der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers. Gemäß dem durch die Verfassung festgelegten Verfahren ergreift er Maßnahmen zum Schutz der Souveränität der Republik und staatlichen Integrität und gewährleistet das aufeinander abgestimmte Funktionieren und Zusammenwirken der Organe der Staatsgewalt. Artikel 14 Der Präsident der Republik Pelagonien bestimmt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Republik Pelagonien und den Gesetzen die Richtlinien der Politik der Republik. Artikel 15 Der Präsident der Republik Pelagonien wird von den Bürgern der Republik Pelagonien auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf vier Monate gewählt. Artikel 16 Zum Präsidenten der Republik Pelagonien kann ein Bürger der Republik Pelagonien gewählt werden, der seit mindestens 21 Tagen ständig in der Republik Pelagonien lebt. Artikel 17 Das Verfahren der Wahl des Präsidenten der Republik Pelagonien wird durch Gesetz bestimmt. Artikel 18 Der Präsident Pelagoniens schlägt der Volkskammer Gesetze und andere Beschlüsse vor und führt die Gesetze und andere Entscheidungen der Volkskammer sowie die der severanischen gesamtstaatlichen Ebene aus. Artikel 19 Der Präsident vertritt die Republik Pelagonien in einer severanischen Kammer ihrer Teilrepubliken. Artikel 20 Dem Präsidenten ist es möglich Behörden und Sekretariate zur Unterstützung der Regierungstätigkeit aufzubauen. Artikel 21 Der Präsident ist Oberkommandeur der pelagonischen Volksgarde. [B]ABSCHNITT IV - Legislative – Die Volkskammer[/B] Artikel 22 Die Volkskammer ist das Vertretungs- und Gesetzgebungsorgan der Republik Pelagonien. Artikel 23 Die Volkskammer wird durch Vertreter von jedem Subjekt der Republik Pelagonien gebildet. Die Zusammensetzung und Zahl der Vertreter bestimmt ein Gesetz. Im Falle fehlender gesetzlicher Bestimmungen ist jeder Bürger der Republik Pelagonien, der seit mindestens 21 Tagen ständig in der Republik Pelagonien lebt. Artikel 24 Zur Zuständigkeit der Volkskammer gehören: a) die Bestätigung von Gesetzen und Verordnungen; b) die Erteilung der Zustimmung an den Präsidenten der Republik Pelagonien zur Ernennung des Obersten Richters der Republik Pelagonien; c) die Erteilung der Zustimmung an den Präsidenten der Republik Pelagonien zur Ernennung des Generalstaatsanwaltes der Republik Pelagonien; d) die Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten der Republik Pelagonien; e) Ratifizierung von internationalen Verträgen sowie Staatsverträgen; f) die Bestätigung der Änderung von Grenzen zwischen Subjekten der Republik Pelagonien; Artikel 25 Das Recht der Gesetzesinitiative steht dem Präsidenten der Republik Pelagonien und Vertretern der Volkskammer der Republik Pelagonien zu. [B]ABSCHNITT V - Judikative[/B] Artikel 26 Die rechtsprechende Gewalt der Republik Pelagonien wird von den Gerichten ausgeübt. Die Gerichtsbarkeit ist selbständig und unabhängig. Die Gerichte entscheiden auf der Grundlage der Verfassung und des Gesetzes. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte wird von ihnen selbst ausgeübt. Artikel 27 Höchst- und Verfassungsgericht der Republik Pelagonien ist der Vrhovni sud Severaniens. Die Einrichtung eines eigenen Gerichts der Republik Pelagonien, der Wirkungsbereich, die Zusammensetzung und der Aufbau der übrigen Gerichte und das Verfahren vor den Gerichten werden durch Gesetz geregelt. [B]Abschnitt VI - Schlußbestimmungen[/B] Artikel 28 Die Verfassung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem sie von den Bürgern der Republik Pelagonien mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten beschlossen wurde. Artikel 29 Der Präsident, die Mitglieder und Vertreter der übrigen Verfassungsorgane und der staatlichen Verwaltung leisten bei ihrem Amtsantritt folgenden Eid: „Ich gelobe bei meiner Ehre, der Nation Pelagoniens zu dienen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Pelagoniens zu schützen, die Prinzipien des Staates und die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten“ Der Eidesformel darf keinerlei Zusatz angefügt werden. Artikel 30 Zur Änderung dieser Verfassung oder Verabschiedung einer neuen Verfassung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der teilnehmenden Wahlberechtigten eines gesamtstaatlichen Referendums erforderlich.
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