Feiertagsgesetz (FeiertagsG)§1 Grundlagen Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind im ganzen Land arbeitsfrei. Ausnahmen sind möglich, sofern dies für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Allgemeinwohls erforderlich ist.
§2 Feiertage (1) Feiertage sind: - 01.01. - Neujahr - 07.01. - Weihnachten - 14.01. - orthodoxes Neujahrsfest - 27.01. - Tag des heiligen Sava - 22.03. - Tag der Republik - Ostern - 01.05. -Tag der Arbeit - 09.09. - Nationalfeiertag, Verkündung der Verfassung
(2) Ostern richtet sich nach dem julianischen Kalender und wird von der vesteranisch-orthodoxen Kirche zeitlich festgelegt.
§3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. In Kraft getreten am 05.01.2004. Zuletzt geändert am 24.10.2004.
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