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Parteiengesetz (ParteiG)

§ 1
Eine Partei benötigt zur Gründung mindestens zwei Mitglieder. Gründungsanträge sind an das Innenministerium zu richten.

§ 2
Der Name und die Kurzbezeichnung der Partei müssen sich von denen bereits bestehender Parteien wesentlich unterscheiden.

§ 3
Einem Antrag auf Parteigründung darf nur dann entsprochen werden, wenn
1. sich die Partei zur Verfassung der Federativna Republika Severanija bekennt,
2. die Partei einen oder mehrere gewählte Vorsitzende benennt und
3. die Partei auf einer Website ein demokratisches Programm und ihre Satzung vorstellt, welches von der Öffentlichkeit jederzeit eingesehen werden kann.

§ 4
Die Tätigkeit einer politischen Partei, die mit ihrem Programm oder ihren Handlungen gewaltsam die demokratische Verfassungsordnung, die Unabhängigkeit, die Einheit oder territoriale Integrität der Federativna Republika Severanija gefährdet, ist nicht erlaubt.

§ 5
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Parteien in eigener Verantwortung. Kein Staatsbürger darf Mitglied mehrerer konkurrierender Parteien sein.

§ 6
Jede genehmigte Partei hat das Recht, bei Wahlen alleine oder gemeinsam mit anderen Parteien anzutreten.

§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Für bereits bestehende Parteien gilt eine 14-tägige Frist zur Antragstellung beim Innenministerium.

In Kraft getreten am 17.12.2003.
Zuletzt geändert am 24.10.2004.

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