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Schuldrechtsgesetz (SchuldRG)

§ 1 Allgemeines
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Schulden in der Federativna Republika Severanija.

§ 2 Zahlungsverzug
In Zahlungsverzug gerät, wer
a) eine kalendarisch festgelegte Zahlungsfrist verstreichen lässt,
b) eine Mahnung vom Gläubiger erhält, die ihn dazu auffordert eine fällige Forderung zu begleichen oder
c) wer 30 Tage nach Zugang einer Ware oder Dienstleistung diese nicht bezahlt, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde.

§ 3 Verzugsschäden
Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, können die Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

§ 4 Verzugszinsen
Dem Gläubiger stehen vom Schuldner ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % je Monat auf die Hauptforderung zu.

§ 5 Mahnkosten
Wenn der Schuldner sich bereits im Zahlungsverzug befindet, also eine gesetzte Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, ohne die die Forderung zu begleichen, hat dieser für alle mit dem Mahnverfahren verbundenen Kosten aufzukommen, auch wenn er die Forderung begleich.

§ 6 Insolvenz
Insolvenz tritt ein, wenn eine juristische Rechtsperson nicht mehr in der Lage ist, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Insolvenz ist vom Gläubiger beim Gewerbeamt zu beantragen. Privatpersonen können Insolvenz anmelden, sofern ihre Verpflichtungen grösser sind als die Summe von 12 Monatseinkommen und dem gesamten Vermögen der Person.

§ 7 Involvenzverfahren
(1) Das Gewerbeamt bestimmt einen Insolvenzverwalter, der vorhandene Vermögensgegenstände zu veräußern kann, um mit dem Veräußerungsgewinn Forderungen der Gläubiger zu decken.
(2) Aus dem Vermögen oder dessen Veräußerungsgewinn werden die Gläubiger in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
a) Mitarbeiter der insolventen Rechtsperson;
b) Unternehmen, die Leistungen für die insolvente Rechtsperson erbracht haben;
c) Vereine, soweit ihre Leistungen für die insolvente Rechsperson keinen unternehmerischen Charakter tragen;
d) der Staat oder staatliche Einrichtungen.
(3) Sollte nach Auszahlung aller Gläubiger noch Vermögen übrig sein, so wird dieses an die insolvente Rechtsperson übertragen.
(4) Ist kein Vermögen übrig und sind noch nicht alle Gläubiger ausgezahlt, so erlöschen deren Forderungen ersatzlos.
(5) Das Involvenzverfahren ist beendet, wenn
a) alle Gläubiger ausgezahlt wurden oder
b) sämtliches Vermögen oder Veräußerungsgewinne daraus aufgebraucht sind oder
c) es zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen Gläubiger, insolventer Rechtsperson und Insolvenzverwalter kommt.

§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.


In Kraft getreten am 06.01.2004.

In Kraft getreten am 06.01.2004.

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