Sicherheitsdienstgesetz (SDG)§ 1 Name, Zweck, Auftrag (1) Die Federativna Republika Severanija unterhält eine Staatsicherheitsdienstbehörde mit dem Namen �Politicka Policija Severanije�, kurz PPV, die dem Innenministerium untersteht. (2) Die PPV dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Federativna Republika Severanija. Sie darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. (3) Die PPV unterrichtet die Staatsregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Landes. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.
§ 2 Aufgaben (1) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt die Politicka Policija Severanije Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über 1.Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Federativna Republika Severanija gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, 2.sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Federativna Republika Severanija für eine fremde Macht, 3.organisierte Kriminalität, Sabotage sowie terroristische Vereinigungen, und wertet sie aus. Voraussetzung für ihr Tätigwerden ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. (2) Die Politicka Policija Severanije wirkt mit 1.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2.bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, 3.bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte. An einer Überprüfung darf die PPV nur mitwirken, wenn die zu überprüfende Person zugestimmt hat oder es Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß dieser Person gibt.
§ 3 Befugnisse (1) Die Politicka Policija Severanije darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten. (2) Die Politicka Policija Severanije darf zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden: 1.Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern; 2.Observationen; 3.Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen); 4.verdeckte Ermittlungen und Befragungen; 5.Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; 6.Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel; 7.Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen; 8.Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden); 9.Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen; 10.Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Minderjährige dürfen nicht als Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten, Gewährspersonen oder verdeckte Ermittler eingesetzt werden. (3) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat die Politicka Policija Severanije diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. (4) Die Politicka Policija Severanije darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß Abs. 2 nur erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer strafbaren Handlung innerhalb des Aufgabenbereichs der PPV vorliegen. (5) Die Politicka Policija Severanije darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 teilnimmt und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. In Kraft getreten am 27.05.2003. Zuletzt geändert am 24.10.2004.
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