Vereinsgesetz (VereinsG)§ 1 Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen. Der Verein muss einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, der nicht auf wirtschaftliches Handeln ausgerichtet ist.
§ 2 Die Bildung von Vereinen ist frei, sofern der Vereinszweck nicht gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.
§ 3 Alle Vereinsämter müssen durch freie, geheime und gleiche Wahlen besetzt werden. Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der den Verein nach außen als dessen gesetzlicher Vertreter repräsentiert.
§ 4 Vereine mit mindestens drei realen Mitgliedern benötigen eine Satzung. Aus der Satzung müssen zu entnehmen sein: a) der Name des Vereines; b) der Sitz des Vereines; c) eine Umschreibung des Vereinszweckes; d) Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft; e) die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder.
§ 5 Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister. Mit der Eintragung in das Vereinsregister ist die Existenz einer Website nachzuweisen, die Informationen zu Name, Sitz, Zweck und Vorstand des Vereins enthält.
§ 6 Das Vereinsvermögen darf die steuerfreie Grenze von 10.000 Talir nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind politische Parteien und Religionsgemeinschaften.
§ 7 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft. Auf die Wirtschaftssimulation bezogene Vorschriften finden erst bei Einführung der WiSim Anwendung. In Kraft getreten am 13.01.2004.
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